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Beschäftigung von Ausländern
Gesetzliche Pflichten des Ausländers, der kein Bürger eines EU/EWR-Mitgliedsstaates ist und der daran interessiert ist, auf dem Gebiet der SR zu arbeiten:
§ Arbeitsgenehmigung – erteilt durch das zuständige Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie nach der Ort der Arbeitsausübung
§ Aufenthaltsgenehmigung – erteilt durch die Abteilung der Fremdenpolizei
http://www.minv.sk/?Aufenthalt eines Ausländers
Arbeitsgenehmigung
Ein Ausländer ersucht um die Arbeitsgenehmigung allein oder durch seinen künftigen Arbeitgeber aufgrund der Antrages auf Arbeitsgenehmigung.
Die zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung erforderlichen Dokumente
- Meldung des freien Arbeitsplatzes 1x http://www.upsvar.sk/rsi/rsi.nsf/0/C3C3635785D6F1EAC125739A00534487?OpenDocument
- Antrag auf Arbeitsgenehmigung 2x Original (arbeitsrechtliches Verhältnis ) oder 4x Original (Entsendung zur Arbeitsausübung)
- Begründung der Firma, warum die Firma einen Ausländer beschäftigen will 1x
- Amtlich beglaubigter Ausbildungsnachweis des Ausländers – übersetzt in die slowakische Sprache von einem Übersetzer
- Im Falle der Entsendung eines Ausländers durch den Arbeitgeber in die SR – das Original des Arbeitsvertrages – übersetzt in die slowakische Sprache von einem Übersetzer
- Auszug aus dem Handelsregister oder der Gewerbeschein (Original oder beglaubigte Fotokopie, die nicht älter als 3 Monate sein darf
- Falls der Ausländer verlangt, dass der Antrag vom künftigen Arbeitgeber gestellt wird, muss er den Antrag um eine schriftliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise bei der Antragstellung ergänzen, und zwar durch die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Notar
Gültigkeit der Genehmigungen
- höchstens 2 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit
- – höchstens auf 6 Monate – bei Saisonarbeiten
Verlängerung der Genehmigungen
- schriftlicher Antrag des Ausländers, eingereicht innerhalb von 30 Tagen vor der Beendigung der Gültigkeit der erteilten Genehmigung
- die Beschäftigung findet bei demselben Arbeitgeber statt
- die Äußerung des Arbeitgebers, dass er den Ausländer auch weiterhin beschäftigen wird
Die Frist für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung ist 30 Tage nach Eingang des Antrages.
Die Arbeitsgenehmigung ist nicht übertragbar!
Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers, der Ausländer beschäftigen will, bei denen keine Arbeitsgenehmigung verlangt wird
- das Arbeitsverhältnis in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch zu schliessen
- innerhalb von 7 Arbeitstagen den Arbeitnehmer durch das Formular „Informationskarte“ beim örtlich zuständigen Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie nach dem Ort der Arbeitsausübung anzumelden
- vor Arbeitsantritt den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden
- innerhalb von 8 Arbeitstagen den Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung anzumelden
- nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer in allen Institutionen abzumelden
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