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Beschäftigung der Bürger der EU/EWR-Mitgliedsstaaten
Der EU/EWR-Bürger benötigt keine Arbeitsgenehmigung!
Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Arbeitskräften aus den EU/EWR-Mitgliedsstaaten und von Ausländern, bei denen keine Arbeitsgenehmigung verlangt wird, weglassen!
- das Arbeitsverhältnis in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch zu schliessen
- innerhalb von 7 Arbeitstagen den Arbeitnehmer durch Vorlage der Informationskarte beim örtlich zuständigen Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie nach dem Ort der Arbeitsausübung anzumelden
- vor Arbeitsantritt den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden
- innerhalb von 8 Arbeitstagen den Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung anzumelden
- nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer in allen Institutionen abzumelden
Im Falle, dass Sie daran interessiert sind, einen EU/EWR-Bürger zu beschäftigen, füllen Sie das Formular – Meldung eines freien Arbeitsplatzes aus und senden Sie dieses an einen EURES- Berater in Ihrer nächsten Umgebung
Meldung freier Arbeitsplätze für slowakische Arbeitgeber mit Interesse um eine Arbeitskraft aus den EU/EWR-Mitgliedsstaaten - download
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