Beschäftigung der EU/EWR Bürger

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Partnerschaft EURES-T Danubius, Partnerschaft EURES-T Beskydy

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Beschäftigung der Bürger der EU/EWR-Mitgliedsstaaten

Der EU/EWR-Bürger benötigt keine Arbeitsgenehmigung!

Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Arbeitskräften aus den EU/EWR-Mitgliedsstaaten und von Ausländern, bei denen keine Arbeitsgenehmigung verlangt wird, weglassen!

  1. das Arbeitsverhältnis in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch zu schliessen
  2. innerhalb von 7 Arbeitstagen den Arbeitnehmer durch Vorlage der Informationskarte beim örtlich zuständigen Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie nach dem Ort der Arbeitsausübung anzumelden
  3. vor Arbeitsantritt den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden
  4. innerhalb von 8 Arbeitstagen den Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung anzumelden
  5. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer in allen Institutionen abzumelden

Im Falle, dass Sie daran interessiert sind, einen EU/EWR-Bürger zu beschäftigen, füllen Sie das Formular – Meldung eines freien Arbeitsplatzes aus und senden Sie dieses an einen EURES- Berater in Ihrer nächsten Umgebung

Meldung freier Arbeitsplätze für slowakische Arbeitgeber mit Interesse um eine Arbeitskraft aus den EU/EWR-Mitgliedsstaaten - download

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